Verein
Satzung
Fassung vom 13. September 2026
Was der Verein tut, wer mitbestimmt und wer ihn vertritt, steht hier im Wortlaut. Die Fassung folgt den Pflichtinhalten der §§ 57, 58 BGB und der Mustersatzung der Abgabenordnung. Juristische Durchsicht und die Vorabprüfung durch das Finanzamt stehen noch aus; eingetragen ist der Verein noch nicht, deshalb führt er den Zusatz „e. V.“ nicht.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Incubito. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e. V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bitburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bildungs- und Informationsveranstaltungen wie Vorträge, Workshops und Seminare, durch die Vermittlung von Kenntnissen zu unternehmerischem Handeln, Innovation, Recht und Finanzierung im Rahmen der Berufsbildung, durch Mentoringangebote erfahrener Fachleute, durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die dem Austausch und der Qualifizierung dienen, sowie durch die Zusammenarbeit mit Hochschulen, Kammern und weiteren Einrichtungen der Region.
§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied können natürliche Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen. Juristische Personen und Personengesellschaften können ausschließlich Fördermitglieder werden; Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
(2) Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Erlöschen der juristischen Person.
(4) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres.
(5) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung; dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge. Höhe und Fälligkeit der Beiträge regelt eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.
(2) Bei einem außergewöhnlichen, aus den laufenden Mitteln nicht zu deckenden Finanzbedarf kann die Mitgliederversammlung eine Umlage beschließen. Die Umlage darf das Zweifache des jeweiligen Jahresbeitrags nicht übersteigen und höchstens einmal je Geschäftsjahr erhoben werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfung, die Entlastung des Vorstands, die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Beisitzenden, die Wahl der Kassenprüfung, den Beschluss über die Beitragsordnung, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen; die Einladung wird an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte Anschrift oder E-Mail-Adresse versandt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Fünftel der Mitglieder es in Textform verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet, bei Verhinderung von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten; sind beide verhindert, bestimmt die Versammlung die Leitung aus ihrer Mitte. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die gefassten Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis enthält und von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten. In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Verein wird durch beide Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ist nur noch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands im Amt, vertritt dieses den Verein allein.
(3) Die Mitgliederversammlung kann bis zu fünf Beisitzende für einzelne Aufgabenbereiche wählen; Aufgabenbereiche sind insbesondere die Kassenführung und die Schriftführung. Sie bilden zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand. Die Beisitzenden gehören dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB nicht an, sind nicht vertretungsberechtigt und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Soweit diese Satzung im Übrigen von „Vorstand" spricht, ist der geschäftsführende Vorstand nach Absatz 1 gemeint.
(4) Die Beisitzenden beraten und unterstützen den geschäftsführenden Vorstand und übernehmen die ihnen durch eine Geschäftsordnung des Vorstands übertragenen Aufgaben der laufenden Geschäftsführung. Die Vertretung des Vereins nach außen richtet sich ausschließlich nach Absatz 2.
(5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von drei Jahren gewählt, die Beisitzenden einzeln für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(6) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder eine beisitzende Person vorzeitig aus, kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Mitglieder berufen. Die Berufung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
(7) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder eine beisitzende Person aus wichtigem Grund mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen.
(8) Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform, telefonisch oder im Wege elektronischer Kommunikation gefasst werden, wenn kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
(9) Der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 10.000 Euro verpflichten, sowie der Abschluss und die Verlängerung von Miet- und sonstigen Dauerschuldverhältnissen über Räume mit einer Laufzeit oder Bindung von mehr als einem Jahr. Die Beschränkung wirkt im Innenverhältnis; die Vertretungsmacht nach Absatz 2 bleibt unberührt.
(10) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ihnen werden nachgewiesene Auslagen erstattet. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass ihnen für ihre Tätigkeit eine angemessene pauschale Vergütung im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gezahlt wird.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören und nicht mit der Kassenführung betraut sein dürfen. Sie prüfen die Kassen- und Buchführung des Vereins mindestens einmal jährlich und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Diese Fassung ist die Arbeitsgrundlage des Gründungskreises. Beschlossene Änderungen werden hier nachgezogen.Fragen zur Satzung beantworten wir direkt: info@incubito.de