Haftung im Verein: wer wofür geradesteht
Wer haftet im Verein, Mitglieder, Vorstand oder der Verein selbst? Und warum vor der Eintragung andere Regeln gelten als danach.

Die Frage kommt in jeder Gründungsrunde, meistens spät am Abend: Was passiert eigentlich, wenn etwas schiefgeht? Wer zahlt, wenn der Verein eine Rechnung nicht begleichen kann, wenn bei einer Veranstaltung jemand stürzt, wenn eine Steuer nicht abgeführt wurde?
Die Antwort ist unangenehm genau: Es kommt darauf an, wer gehandelt hat, wie grob der Fehler war, und ob der Verein zu diesem Zeitpunkt schon eingetragen war.
Dieser Text ordnet die Fälle. Er ersetzt keine Rechtsberatung, und bei allem, was über den Normalfall hinausgeht, gehört eine Anwältin oder ein Anwalt dazu.
Der Grundsatz: der Verein haftet, nicht die Mitglieder
Ein eingetragener Verein ist eine eigene juristische Person. Er schließt Verträge, er kann klagen und verklagt werden, und er haftet mit seinem Vermögen. Für die einfachen Mitglieder heißt das: Sie haften nicht persönlich für Schulden des Vereins. Wer 40 Euro Beitrag zahlt, riskiert 40 Euro, nicht sein Erspartes.
Das ist der eigentliche Grund, warum sich der Aufwand einer Eintragung lohnt. Ohne sie fehlt genau dieser Schutz.
Vor der Eintragung: Handelndenhaftung
Solange der Verein nicht im Vereinsregister steht, ist er ein nicht eingetragener Verein. Wer in dieser Phase für ihn auftritt, einen Vertrag unterschreibt, einen Raum mietet, eine Bestellung auslöst, haftet dafür persönlich. Fachlich heißt das Handelndenhaftung.
Praktisch bedeutet das für jede Gründungsphase: Verträge mit längerer Bindung, größere Bestellungen und alles, was Geld kostet, warten möglichst bis nach der Eintragung. Wenn etwas nicht warten kann, sollte allen Beteiligten klar sein, wer unterschreibt und wofür diese Person einsteht.
Nach der Eintragung: der Vorstand steht anders da als die Mitglieder
Der Vorstand vertritt den Verein und trifft Entscheidungen. Für Fehler, die dabei passieren, gilt seit der Reform des Vereinsrechts eine deutliche Erleichterung: Wer unentgeltlich tätig ist oder nur eine Aufwandsentschädigung im Rahmen des steuerlichen Ehrenamtsfreibetrags erhält, haftet dem Verein und den Mitgliedern gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Mitglieder, die im Auftrag des Vereins tätig werden, gilt Entsprechendes.
Einfache Fahrlässigkeit, der übersehene Termin, der Rechenfehler in der Kasse, führt also nicht sofort in die persönliche Haftung. Grobe Fahrlässigkeit schon: Wer Pflichten offensichtlich ignoriert, kann sich darauf nicht berufen.
Wichtig ist die Richtung: Diese Erleichterung wirkt im Innenverhältnis, gegenüber dem Verein und den Mitgliedern. Gegenüber Dritten, dem Vermieter, dem Finanzamt, einer verletzten Person, gelten eigene Regeln.
Die zwei Bereiche, in denen es wirklich unangenehm wird
Steuern. Der Vorstand gehört zu den gesetzlichen Vertretern und muss dafür sorgen, dass der Verein seine steuerlichen Pflichten erfüllt. Wer das vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlässt, haftet persönlich für die nicht abgeführten Beträge. Das betrifft vor allem Lohnsteuer, sobald jemand angestellt wird, und es ist der häufigste Weg, auf dem ein ehrenamtlicher Vorstand tatsächlich zur Kasse gebeten wird.
Sozialversicherungsbeiträge. Werden Beiträge einbehalten, aber nicht abgeführt, ist das nicht nur ein Haftungsfall, sondern kann strafbar sein. Auch hier trifft die Verantwortung die vertretungsberechtigten Personen.
Beide Bereiche haben eine Gemeinsamkeit: Sie entstehen nicht aus Pech, sondern aus Versäumnissen über Monate. Genau deshalb sind Kassenführung und Fristen keine Formsache.
Was praktisch hilft
- Vier-Augen-Prinzip bei Geld. Die Kassenprüfung darf nicht mit der Kassenführung betraut sein, sonst prüft jemand die eigene Arbeit.
- Protokolle. Wer entschieden hat, wann und mit welchem Ergebnis, lässt sich Jahre später nur aus einem Protokoll rekonstruieren.
- Eine Vereinshaftpflicht. Sie deckt Personen- und Sachschäden bei Veranstaltungen. Für die ersten Abende ist das die wichtigste Police, nicht die teuerste.
- Grenzen in der Satzung. Geschäfte ab einer bestimmten Höhe und langfristige Mietverträge an die Zustimmung der Mitgliederversammlung binden. Das schützt den Vorstand vor sich selbst.
- Keine Zusagen im Namen des Vereins, bevor es ihn gibt. Siehe oben.
Was das für die Gründungsphase heißt
Zwischen der Gründungsversammlung und dem Eintrag im Register liegen oft mehrere Wochen, manchmal Monate. In dieser Zeit ist der Verein zwar gegründet, aber noch nicht eingetragen: Für alles, was in seinem Namen unterschrieben wird, gilt die Handelndenhaftung. Wer diese Phase ruhig halten will, schließt deshalb keine langfristigen Verträge, mietet keine Räume und verschiebt größere Anschaffungen. Eine Satzung, die Geschäfte ab einer bestimmten Höhe und Mietverträge mit längerer Laufzeit an die Zustimmung der Mitgliederversammlung bindet, und eine Kassenprüfung, die von der Kassenführung getrennt ist, nehmen zusätzlich Druck aus der Anfangszeit.
Das klingt vorsichtig, und das ist es auch. Ein Verein, der im ersten Jahr an einer Haftungsfrage zerbricht, hilft niemandem.
Passt dazu: Verein gründen in Rheinland-Pfalz und Was kostet ein Verein?.
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